Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bodyworks (Stand: 01.10.2018)

1. VERTRAGSSCHLUSS
1.1. Geltung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge des Bodywork Nordenhams soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Mitglieder sind jene Personen, die aufgrund eines mit Bodyworks abgeschlossenen Mitgliedsvertrages zur Benutzung des Fitnessstudios nach Maßgabe der Vereinbarung auf dem Vertragsdeckblatt „Mitgliedsvertrag“ (nachfolgend: Vertragsdeckblatt) berechtigt sind.
1.2. Vertragsschluss im Studio
Der Vertrag über die Mitgliedschaft kommt im Studio durch Unterschrift des Mitglieds zustande. Sowohl Bodywork als auch das Mitglied können innerhalb von 14 Tagen ab dem Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen den Vertrag in Textform widerrufen. Für den Widerruf durch das Mitglied gilt Ziffer 5.4.2. entsprechend.
Im Fall des Widerrufs durch das Mitglied werden die vereinbarten und bereits gezahlten einmaligen Gebühren und anteiligen monatlichen Beiträge nicht erstattet.
1.3. Mitgliedsausweis
Das Mitglied erhält im Studio bei Vertragsabschluss beim ersten Studiobesuch einen Mitgliedsausweis, die ihm den Zutritt zu dem Studio ermöglicht. Die Kartenübergabe begründet im Falle des Widerrufs des Vertrages keinen Anspruch auf Nutzung der Studios.
1.5. Besonderheiten für Jugendliche
Personen vor Vollendung des 15. Lebensjahres können nicht Mitglied werden. Für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein Mitgliedsvertrag nur mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters geschlossen werden.
2. NUTZUNG DER STUDIOS
2.1. Umfang der Studionutzung
Durch den Vertrag erhält das Mitglied nach Maßgabe der Vereinbarung auf dem Vertragsdeckblatt Zutritt zu dem Studio und ist berechtigt, dieses während der jeweiligen Öffnungszeiten zu nutzen.
2.2. Kein Anbieten von gewerblichen Trainingsdienstleistungen
Das entgeltliche oder in sonstiger Weise gewerbliche Anbieten von Trainingsdienstleistungen im Studio ist nicht gestattet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.3. Zutritt nur mit Mitgliedsausweis
Durch den Mitgliedsausweis erhält das Mitglied Zutritt in das Studio. Ohne Mitnahme der Mitgliedsausweis ist der Zutritt in das Studio nur mit einem Entgelt in Höhe von 2,50 EUR möglich.
2.4. Hausordnung
Bodywork ist berechtigt, eine für die Mitglieder verbindliche Hausordnung für das jeweilige Studio aufzustellen. Die Hausordnung enthält insbesondere Regelungen zur zulässigen Nutzung der Geräte/des Studios und zur Wahrung der Rechte anderer Mitglieder.
2.5. Weisungsberechtigung
Das anwesende Personal ist berechtigt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes des Studios, der Ordnung und Sicherheit oder Einhaltung der Hausordnung nötig ist, Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist Folge zu leisten.
2.6. Zusatzleistungen
Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt ausdrücklich vereinbart wurde.
3. PFLICHTEN DES MITGLIEDS
3.1. Umgang mit dem Mitgliedsausweis
Das Mitglied ist verpflichtet, für die sichere Verwahrung des Mitgliedsausweises zu sorgen. Einen Verlust des Mitgliedsausweises hat das Mitglied unverzüglich in dem Studio zu melden.

3.2. Gebühr bei Ausstellung des Mitgliedsausweises / Ersatz-Mitgliedsausweises

Für die Ausstellung des Mitgliedsausweises bei Vertragsschluss wird die auf dem Vertragsdeckblatt vereinbarte Aktivierungsgebühr fällig. Für die Neuausstellung des Mitgliedsausweises bei einem durch das Mitglied verschuldeten Verlust oder eine durch das Mitglied verschuldete Beschädigung wird ein Entgelt in Höhe von 2,50 EUR für den Ersatz-Mitgliedsausweis fällig. Der alte Mitgliedsausweis verliert mit der Aktivierung des Ersatz-Mitgliedsausweises ihre Gültigkeit.

3.3. Gebühr bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen

Zwischen den Parteien gilt als vereinbart, dass das Mitglied die regelmäßig wiederkehrende Trainings- und Servicepauschale zu den auf dem Vertragsdeckblatt angegebenen Beträgen sowie in der angegebenen Höhe zu leisten hat.
3.4. Angabe einer E-Mail-Adresse / Änderungen von Mitgliedsdaten
3.4.1. Das Mitglied ist verpflichtet, Bodywork bei Vertragsschluss eine aktuelle E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, über die die Kommunikation mit dem Mitglied erfolgen kann. Das Mitglied erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass rechtlich bedeutsame Erklärungen von Bodywork (z.B. Mahnungen, Erklärungen zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) entweder schriftlich per Post an die von ihm zuletzt genannte Postanschrift oder elektronisch per E-Mail an die von ihm zuletzt genannte E-Mail-Adresse zugestellt werden können.
3.4.2. Das Mitglied hat jede Änderung vertragsrelevanter Daten, insbesondere Name, Adresse, E- Mail-Adresse, Bankverbindung etc., Bodywork unverzüglich mitzuteilen.
3.5. Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft / Verbot der Weitergabe des Mitgliedsausweises / Identitätskontrolle
Die Mitgliedschaft bei Bodywork ist persönlich und kann nicht übertragen werden. Das Mitglied ist daher verpflichtet, den Mitgliedsausweis ausschließlich persönlich zu verwenden und nicht Dritten zu überlassen.
Um sicherzustellen, dass der Mitgliedsausweis nur vom Mitglied persönlich genutzt wird, stellt das Mitglied Bodywork ein Foto von sich zur Verfügung, welches von Bodywork gespeichert wird. Sollte das Mitglied kein Foto zur Verfügung stellen, behält sich Bodywork vor, die Identität des Mitglieds vor dessen Zutritt zum Studio durch eine Lichtbildausweiskontrolle zu überprüfen.
3.6. Konsumverbote / verbotene Gegenstände
Es ist dem Mitglied untersagt, in einem Studio zu rauchen sowie alkoholische Getränke oder Suchtgifte zu konsumieren. Ferner ist es dem Mitglied untersagt, verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch des Mitglieds dienen, Suchtgifte und/oder sonstige Mittel, welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes erhöhen sollen (z. B. Anabolika), sowie alkoholische Getränke in ein Studio mitzubringen. In gleicher Weise ist es dem Mitglied untersagt, die vorstehend genannten Mittel entgeltlich oder unentgeltlich Dritten in den Studios anzubieten, zu verschaffen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.
4. BEITRÄGE
4.1. Fälligkeit der Beiträge
4.1.1. Ist auf dem Vertragsdeckblatt ein einmaliger Beitrag vereinbart, wird dieser am Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig.
4.1.2. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart, werden diese Beiträge jeweils im Voraus am Monatsersten für den jeweiligen Kalendermonat (Teilleistungszeitraum) fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Beitrag für den ersten anteiligen Kalendermonat nach Vertragsabschluss wird zusammen mit der Aktivierungsgebühr für den Mitgliedsausweis am Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig. Der Beitrag für den letzten anteiligen beitragspflichtigen Monat der Vertragslaufzeit kann mit dem Mitgliedsbeitrag des Vormonats fällig gestellt werden. 4.1.3. Die auf dem Vertragsdeckblatt vereinbarte wiederkehrende Trainings- und Servicepauschale wird erstmals zu Beginn des nächsten Quartals nach Vertragsschluss fällig. Danach jeweils nach den auf dem Vertragsdeckblatt angegebenen weiteren aktiven Vertragsmonaten jeweils zum Monatsersten jenes Quartals. Aktive Vertragsmonate sind diejenigen Monate, in denen keine Ruhezeit für den Mitgliedsvertrag bestehen.

4.2. Preisanpassungsrecht
4.2.1. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart, ist Bodywork berechtigt, den monatlichen Beitrag zu erhöhen, wenn sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz erhöht, wobei sich die Erhöhung des Beitrags auf den erhöhten Umsatzsteuersatz beschränkt. Bodywork wird das Preiserhöhungsrecht durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) ausüben. Die Preiserhöhung wird ab dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
4.3. Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren
Das Mitglied ist verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, um die vereinbarten Beiträge und Gebühren (z.B. für den Mitgliedsausweis) zu begleichen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Das Mitglied wird Bodywork hierfür ein schriftliches Lastschriftmandat erteilen. Das Mitglied ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Bankkonto die jeweils erforderliche Deckung für die Belastung mit fälligen Beiträgen und Gebühren aufweist.
4.4. Zahlungsverzug
4.4.1. Befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug, behält Bodywork sich das Recht vor, dem Mitglied Verzugskosten in Rechnung zu stellen, wenn diese Kosten vom Mitglied schuldhaft verursacht wurden. Hierunter fallen neben Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, insbesondere Mahn- und Inkassospesen, Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten.
4.4.2. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart und befindet sich das Mitglied mit der Zahlung eines Betrags, der der Summe von zwei monatlichen Gesamtbeiträgen entspricht, in Verzug, ist Bodywork berechtigt, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Falle ist Bodywork berechtigt, einen weiteren Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
4.4.3. Bei nicht einlösen einer Lastschrift, mangels Deckung, Widerspruch oder sonstiger Gründe, behält Bodywork sich das Recht vor, dem Mitglied Rücklastschriftgebühren in Höhe von 5,00 EUR in Rechnung zu stellen.
4.4.4. Beiträge, die bar gezahlt werden, müssen spätestens nach drei Monaten bezahlt werden. Das Bodywork behält sich das Recht vor, nicht pünktlich bezahlte Beiträge an ein Inkassounternehmen abzugeben, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten.
4.5. Verzehr und Shopprodukte
4.5.1. Sollten Produkte und Getränke, auch von der Getränkebar, verzehrt werden, so wird dies auf das Mitgliedskonto verbucht.
4.5.2. Verzehr und Shopprodukte müssen beim Kauf von dem Mitglied direkt bar oder mit Karte bezahlt werden. Die Ausnahme ist ein eingezahltes Verzehrguthaben oder die hinterlegte Bankverbindung. Alle offenen Forderungen werden am 10. des Folgemonats vom Bankkonto abgebucht.
5. VERTRAGSLAUFZEIT / KÜNDIGUNG / STILLLEGUNG
5.1. Mindestvertragslaufzeit / Verlängerung
Der Vertrag hat zunächst die auf dem Vertragsdeckblatt angegebene Mindestvertragslaufzeit (nachfolgend: Mindestvertragslaufzeit). Soweit auf dem Vertragsdeckblatt nichts anderes vereinbart ist, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um die auf dem Vertragsdeckblatt angegebene Verlängerungszeit, wenn der Vertrag nicht vom Mitglied oder von Bodywork vor dem jeweiligen Vertragsende gekündigt wird. Für die Kündigung gilt die auf dem Vertragsdeckblatt angebende Kündigungsfrist.

5.2. Stilllegung des Vertrages
5.2.1. Das Mitglied kann seinen Vertrag nur stilllegen, wenn dies auf dem Vertragsdeckblatt ausdrücklich vereinbart ist. Die Anzahl der Monate, die Vertrag pro Jahr max. stilllegen kann, ist auf dem Vertragsdeckblatt angegeben; ist auf dem Vertragsdeckblatt nichts angegeben, kann das Mitglied seinen Mitgliedsvertrag pro Jahr max. einen Monat stilllegen.
5.2.2. Die beabsichtigte Stilllegung ist Bodywork mindestens fünf Werktage vor dem Beginn der Stilllegung durch das Mitglied gemäß Ziffer 5.4. dieser AGB bekannt zu geben. Eine Stilllegung muss am Monatsersten beginnen und kann nur für volle Monate genommen werden.
5.2.3. Für die Dauer der Stilllegung ist das Mitglied von der Zahlung der im Stilllegungszeitraum fälligen Mitgliedsbeiträge befreit und kann Leistungen von Bodywork nicht in Anspruch nehmen. Im Falle einer Stilllegung verschiebt sich der Zeitpunkt der nächstmöglichen Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft um die Dauer der Stilllegung auf einen entsprechend späteren Zeitpunkt.
Sofern auf dem Vertragsdeckblatt beitragspflichtige und beitragsfreie Zeiten vereinbart sind, gilt Folgendes:
– Im Falle einer Stilllegung innerhalb der beitragsfreien Zeit wird der Vertrag zunächst mit der noch ausstehenden beitragsfreien Zeit und im Anschluss daran mit der vereinbarten beitragspflichtigen Zeit fortgesetzt.
– Im Falle einer Stilllegung innerhalb der beitragspflichtigen Zeit wird der Vertrag zunächst mit der noch ausstehenden beitragspflichtigen Zeit und im Anschluss daran mit einer ggf. vereinbarten beitragsfreien Zeit fortgesetzt.
5.2.4. Ein Anspruch auf Stilllegung besteht nicht, wenn der Vertrag bereits gekündigt ist oder Bodywork zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt ist
5.3. Recht zur außerordentlichen Kündigung
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
5.4. Erklärung der Kündigung oder Anzeige der Stilllegung durch das Mitglied
5.4.1. Jede Kündigung oder beabsichtigte Stilllegung durch das Mitglied ist in Textform unter Angabe der Mitgliedsnummer zu erklären bzw. anzuzeigen.
5.4.2. Jede Erklärung bzw. Anzeige ist per Brief an Bodywork, Martin-Pauls-Straße 160, 26954 Nordenham oder per E-Mail an die offizielle E-Mail-Adresse (z.Zt. info@bodywork-nordenham.de) zu versenden.
6. HAFTUNG VON Bodywork
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Bodywork nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), in diesen Fällen jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung das Mitglied regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von Bodywork auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Vorstehende die Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen von Bodywork.
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
7.1. Keine Teilnahme an Verfahren gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Bodywork ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.
7.2. Änderungen dieser AGB
Bodywork ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ausnahme der Hauptleistungspflichten mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Hauptleistungspflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen. Bodywork wird das Mitglied über die Änderungen in Kenntnis setzen, dem Mitglied Gelegenheit geben, den Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Inkenntnissetzung zu widersprechen, und besonders darauf hinweisen, dass die Änderungen bei Ausbleiben eines Widerspruchs wirksam werden.

7.3. Aufrechnungsverbot

Das Mitglied darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Bodywork aufrechnen.
7.4. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Mitgliedsvertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages sowie dessen übrige Bestimmungen unberührt.

7.5. Vertragssprache

Vertragssprache ist deutsch.